Fragen A-Z zum Arbeitsrecht

- Arbeitsvertrag
- Kündigungsschreiben, bzw. die Abmahnung
- Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung
- Übersicht zu den Urlaubstagen/ Überstunden
Normalerweise sind arbeitsvertraglich zugesicherte Gratifikation (immer) auszubezahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten Jahren praktisch alle Klauseln in Arbeitsverträgen gekippt, die auf die Freiwilligkeit von Boni, Gratifikationen usw. verweisen. Nur wenn der Arbeitgeber bei jeder Zahlung schriftlich bekannt gibt, dass die Gratifikation nur frewillig ist, kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht und der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer den Erhalt der Information schriftlich quittieren lässt, besteht eventuell eine Möglichkeit in der Zukunft den Bonus/ die Gratifikation nicht mehr zahlen zu müssen.
Nein, ganz und gar nicht!
Nach einer Kündigung müssen Sie so schnell wie möglich etwas unternehmen. Das Zeitfenster gegen eine Kündigung vorzugehen beträgt grundsätzlich nur 3 Wochen. Aber auch wenn Sie diese Frist verpasst haben, gibt es noch Möglichkeiten, um Ihnen zu helfen! Lassen Sie sich gerne durch uns beraten.
Eine Abfindung ist nie garantiert, sondern immer das Ergebnis einer entsprechenden Verhandlung. In einem Kleinbetrieb (weniger als 10 Mitarbeiter) bekommen Sie nur ausnahmsweise eine Abfindung, z.B. wenn es vertraglich geregelt ist und in anderen Sonderfällen. Oft ist die Vereinbarung einer Abfindung im Rahmen eines Gesamtpakets für alle Beteiligten die sinnvollste Lösung um einem langwierigen Streit aus dem Weg zu gehen.
Für den Staat und das Finanzamt bestimmt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind diese Gratifikationen steuerlich oft eine Katastrophe. Es gibt wesentlich bessere Möglichkeiten, bei denen Arbeitnehmer netto mehr bekommen und Arbeitgeber brutto weniger investieren müssen. Lassen Sie sich beraten!
Kommt darauf an!
Wenn Ihnen der Arbeitgeber das Surfen erlaubt hat, kein Problem. Ansonsten, lesen Sie ausführlich die Betriebsvereinbarung oder fragen Sie lieber nach, bevor Ihnen eine Abmahnung oder Kündigung ins Haus flattert.
Wichtig! Auch wenn im Betrieb die private Nutzung des Internets erlaubt wird, ist das kein Freibrief für stundenlanges Surfen.
Gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist ein Arbeitnehmer nicht schutzlos. Auch am Arbeitsplatz haben sich die Beteiligten an die üblichen Gepflogenheiten des menschlichen Umgangs zu halten.
Hervorzuheben sind folgende Rechte:
Mitarbeiter sind grundsätzlich gleich zu behandeln (das bedeutet z.B., dass Gratifikationen wie Weihnachtsgeld nicht nur an einige wenige ausbezahlt werden dürfen, sondern grds. an lle Mitarbeiter).
Mitarbeiter müssen sich Beleidigungen, Unterstellungen, Ungleichbehandlung nicht gefallen lassen. Zunächst muss ein Mitarbeiter den Vorfall aber seinem Vorgesetzten melden. Ansonsten bestehen keine gerichlichen Schutzmöglichkeiten.
Grundsätzlich darf Mitarbeitern ein unterschiedliches Gehalt gezahlt werden. Auch wenn die Mitarbeiter absolut die gleichen Tätigkeiten erbringen. Wenn der Gehaltsunterschied zwischen Mitarbeitern extrem ausfällt, oder in ihrem Betrieb ein Tarifvertrag gilt, dann muss das Gehalt grundsätzlich ausgeglichen sein.