Scheidungsrecht
Eine Scheidung wirft viele rechtliche Fragen und ebenso viele Emotionen auf. Ehe und Partnerschaft bedeuten auch Verantwortung für den Partner. Diese Verantwortung wächst, wenn Kinder geboren werden. Ein Scheitern der Partnerschaft belastet die Beteiligten nicht nur emotional, oft ist durch die Trennung und die entstehenden Konflikte auch die finanzielle Existenz der Partner gefährdet.
Eine gute Lösung im Scheidungsfall ist dann erreicht, wenn auf sachlicher Basis klare Verhältnisse geschaffen werden. Wir kennen die rechtlichen und emotionalen Fallstricke einer Scheidung und unterstützen Sie mit fachlicher Kompetenz und dem nötigen Fingerspitzengefühl.
Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Begriffe zusammengestellt, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Scheidung häufig begegnen.
Damit Sie von den Scheidungskosten nicht überrascht werden, haben wir im Fragenbereich "Scheidungskosten" erste Informationen für Sie zusammengestellt.
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Vorab: Die Kosten einer Scheidung sind bundesweit und eigentlich bei jedem Anwalt gleich, solange nach den sogenannten "gesetzlichen Gebühren (RVG)" abgerechnet wird.
Gerne können Sie unser Online-Scheidungsformular nutzen, um uns alle Eckdaten Ihrer persönlichen Trennung/Scheidung mitzuteilen. So wird die weitere Beratung besonders effektiv.
Das Thema Unterhalt führt bei Trennung und Scheidung oft zu den intensivsten Diskussionen. In vielen Fällen empfindet zumindest einer der Beteiligten die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht als ungerecht.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt lässt sich in der Regel relativ schnell regeln, solange die Kinder minderjährig sind und einvernehmlich überwiegend bei einem Elternteil leben. Je ausgewogener jedoch das Betreuungsverhältnis ist, desto größer wird das Unverständnis des Unterhaltspflichtigen über die Unterhaltszahlungen. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt pauschaliert.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt gibt es in vereinfachter Form ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige ordnungsgemäß aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen. Ohne ordnungsgemäße Aufforderung muss der Unterhaltspflichtige nichts zahlen.
Nachehelicher Unterhalt
Die Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt hat sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Was vor einigen Jahren noch richtig war, würden die Gerichte heute oft nicht mehr so entscheiden. Typischerweise gibt es nachehelichen Unterhalt, wenn ein Ehegatte wegen der Kindererziehung oder wegen des gelebten Ehemodells einen Karriereknick erlitten hat - den sprichwörtlichen "ehebedingten Nachteil".
Aber nicht nur dann gibt es nachehelichen Unterhalt. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt keinen (!) ehebedingten Nachteil voraus. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es nur dann Unterhalt gibt, wenn ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Nachehelichen Unterhalt gibt es für eine begrenzte Zeit auch dann, wenn die Ehegatten während und nach der Ehe unterschiedlich viel verdienen. Dies wird damit begründet, dass der weniger verdienende Ehegatte nach der Scheidung finanziell nicht plötzlich wesentlich schlechter dastehen soll als während der Ehe.
Grundsätzlich gilt: Keine Scheidung ohne Versorgungsausgleich. Dabei geht es um Ihre Vorsorge für das Alter oder den Fall der Berufsunfähigkeit. Geteilt werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf gesetzliche, betriebliche und private Renten sowie (bei Beamten) auf die Beamtenversorgung. Bei kurzer Ehedauer (bis zu 3 Jahren) findet ohne Antrag kein Versorgungsausgleich statt.
Der Ehevertrag ist die Vorsorge für den Ernstfall „Scheidung". Niemand denkt vor der Eheschließung gerne an dieses Risiko. Aber genau das sollten Sie tun. Vor allem, wenn Sie Immobilien, Aktien oder ein Unternehmen besitzen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bereits vor der Eheschließung durch einen Ehevertrag sicherstellen können, dass bestimmte Vermögenswerte im Falle einer Scheidung beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. Oder Sie regeln im Ehevertrag den Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche. Auch das ist möglich.
Eine Scheidung kann die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hoher Zugewinnausgleich im Raum steht. Bei geringer Liquidität droht die Zwangsversteigerung von Immobilien, Unternehmen oder Praxen. Wer nicht schon vor der Eheschließung durch einen Ehevertrag vorgesorgt hat, dem bleibt immer noch die Möglichkeit einer Verhandlungslösung. Wir beraten Sie, was in diesem Fall zu tun ist und vertreten Ihre Interessen mit Erfahrung und taktischem Verhandlungsgeschick.
Die Zugewinngemeinschaft ist der am weitesten verbreitete Güterstand. Sie tritt automatisch ein, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben (Ehevertrag). Alte Eheverträge sind jedoch häufig unwirksam. Wir prüfen gerne Ihren Ehevertrag, finden Lücken und erläutern, welche Rechte und Risiken sich daraus ergeben. Für jeden Ehegatten wird der Zugewinn als Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte dieser Differenz (Zugewinnüberschuss) an den anderen Ehegatten auszahlen.
Beim Zugewinnausgleich ist häufig die Bewertung des Vermögens streitig. Die richtige Bewertung des Vermögens ist eine komplexe Angelegenheit. Rechtliche und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen. Besonders schwierig wird es, wenn es um den Geschäftswert (good will) von Handwerksbetrieben, Unternehmen, freiberuflichen Praxen und Beteiligungen an solchen Unternehmen geht.
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